..::Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2003, Nr. 11::.. °° Verordnung zur Organisation des Landesflugrettungsdienstes°°
1. Kapitel Organisation des Landesflugrettungsdienstes
Artikel 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Organisation des Landesflugrettungsdienstes, der mit Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 21,
eingeführt wurde und legt die entsprechenden medizinischen und technischen Voraussetzungen fest.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a)Primäreinsätze, Einsätze, bei welchen ein notfallmedizinisches, im Bedarfsfall mit Spezialisten erweitertes Team,
direkt am Notfallort interveniert, um den Patienten zu bergen bzw. seinen Zustand zu stabilisieren und anschließend in ein für
die Heilung der schwersten Verletzung geeignetes Krankenhaus zu transportieren.
b) Sekundäreinsätze, medizinisch indizierte Verletzungen von kranken oder verletzten Personen von einem Krankenhaus zu einem
anderen,
c) Suchflüge, Einsätze zur Suche vermisster oder verirrter Personen, solange berechtigte Hoffnung besteht, diese retten zu können,
d)Evakuation und Präventivflüge, Einsätze, um lebensbedrohliche Situationen abzuwenden.
2. Die Begriffe HEMS - Hubschrauber-Notarzt-Dienst und SAR - Flugrettung im Gebirge - sind in den Dokumenten, Verordnungen und
Rundschreiben des Transportministeriums, Generaldirektion für Zivilluftfahrt, der Nationalen Zivilluftfahrtbehörde "ENAC" und in
den in der Autonomen Provinz Bozen geltenden Bestimmungen erläutert.
Artikel 3 Aufgaben und territoriale Zuständigkeit
1. Im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 21, und gemäß den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 dieses
Dekrets führt der Flugrettungsdienst vorwiegend HEMS-Einsätze sowie SAR-Einsätze im Gebirge durch. Im Besonderen werden durchgeführt:
a) Primäreinsätze
b) Sekundäreinsätze
c) Evakuation und Präventiveinsätze
d) Such- und Rettungsflüge
e) Transport von Medikamenten, Blutkonserven
Organen oder Organteilen sowie von medizin-technischen Geräten
f) Flüge zur Bergung von Toten, die in Absprache
mit den zuständigen Behörden organisiert werden.
g) Transport von Personen und Material bei Unwettern und Katastrophen
h) Übungs- und Schulungsflüge in Zusammenarbeit mit den Zivilschutzorganisationen
i) Verlegungen von ausländischen Versicherten von
einem Südtiroler Krankenhaus zu den Flughäfen von Bozen, Innsbruck und Verona.
2. Die Rettungshubschrauber sind befugt, Bergungsflüge an Aufstiegsanlagen durchzuführen.
Die Entsprechenden Kosten des Bergungsfluges werden nur dann dem Betreiber angelastet, wenn die Verantwortung für Schäden an den
beförderten Personen direkt beim Betreiber der Aufstiegsanlage liegt.
3. Die Einsätze werden normalerweise in der Provinz Bozen durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Vereinbarungen laut Artikel 7
besteht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Strukturen die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Abdeckung; ebenso sind Flüge in
andere Regionen oder ins benachbarte Ausland zulässig.
Artikel 4 Luftfahrzeuge und Infrastrukturen
1. Der Dienst wird mit den Hubschraubern, die ihren Standort am landeseigenen HEMS-Stützpunkt beim Zentralkrankenhaus Bozen und
beim Krankenhaus Brixen haben, durchgeführt.
2. In bestimmten von der Landesregierung festgesetzten Zeiträumen kann für Einsätze im Gebirge ausnahmsweise ein Hubschrauberdienst
eingesetzt werden, der den medizinischen und rettungstechnischen Anforderungen entspricht.
3. Die von der Luftfahrtbehörde "ENAC" genehmigten HEMS-Stützpunkte, der zugehörigen Landeplätze und die Gewährleistung der Dienste
die für einen reibungslosen Basisdienst und die sichere Abwicklung der Flüge notwendig sind, obliegen dem Betreiber des Flugrettungsdienstes.
Diese Tätigkeit kann direkt oder von qualifizierten Drittpersonen durchgeführt werden.
4. Beide HEMS-Stützpunkte müssen mit der Landesnotrufzentrale "118" über Funk und Telefon verbunden sein.
Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten jener, denen der Landesflugrettungsdienst anvertraut ist.
Artikel 5 Voraussetzungen, Modalitäten und Verfahren für einen Hubschraubereinsatz
1. Die Voraussetzungen und die Kriterien für die Entsendung eines Rettungshubschraubers werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
Die rettungstechnischen Modalitäten und die operativen Verfahren werden einvernehmlich zwischen den Rettungsorganisationen und der
Landesnotrufzentrale "118" vereinbart.
2. Die Alarmierung und Koordinierung der Rettungshubschrauber ist Aufgabe der Landesnotrufzentrale.
3. Für ganz Südtirol gilt die unentgeltliche Notrufnummer "118".
4. Der Flugrettungsdienst muss vom Morgengrauen bis zum Sonnenuntergang gewährleistet sein und auf jeden Fall innerhalb der Luftfahrt-
Emphemeriden des dem Stützpunkt am nächsten gelegenen Flughafens.
5. Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Betriebszeit von 24 Stunden zu beschließen, sobald die Voraussetzungen für Nachtflüge gegeben sind.
Die Landesregierung beschließt auch die Anhebung der Ausgaben für die entsprechenden Kosten.
6. Die Landesnotrufzentrale entscheidet aufgrund des eingegangenen Meldebildes über einen Hubschraubereinsatz.
Bei Primäreinsätzen berücksichtigt sie unter anderem die besonderen Straßen- und Verkehrssituationen sowie die geografische Lage
des Notfallortes. In der Regel sollte der Rettungshubschrauber dann eingesetzt werden, wenn die Prüfung des Einzelfalls ergibt,
dass keine andere ebenso rasche und qualifizierte Hilfe geboten werden kann, wenn der Transport auf andere Weise nicht möglich ist oder nur
mit einer medizinisch nicht vertretbaren Verzögern durchgeführt werden kann. Bei Nichtverfügbarkeit der Hubschrauber des Flugrettungsdienstes,
kann die Landesnotrufzentrale "118" den Einsatz eines anderen geeigneten Hubschraubers, auch eines Militärhubschraubers, anfordern.
7. Die medizinische Indikation, welche den Rettungseinsatz rechtfertigt, muss vom Arzt, der vor Ort erste Hilfe leistet oder der die
Überstellung in eine hoch spezialisierte Einrichtung anordnet, bestätigt werden.
Bei Bergrettungseinsätzen und Einsätzen im unwegsamen Gelände entscheidet der Notarzt im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen der
Bergrettungsstelle über die medizinische Indikation.
8. Die Sekundärtransporte werden nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation durchgeführt, falls der Transport mit einem anderen Mittel ungeeignet
ist oder eine unzumutbare Verzögerung mit sich bringt. Für Sekundärtransporte über lange Strecken, für welche der Einsatz von Hubschraubern
unwirtschaftlich ist, kann die Landesregierung den Abschluss von Konventionen mit Gesellschaften, die auf die Vermietung von Flugambulanzen
spezialisiert sind, genehmigen.
Artikel 6 Aufsicht
Die Betreiber des Flugrettungsdienstes müssen der Landesregierung monatlich einen Bericht über die erfolgten Einsätze vorlegen,
aus dem Flugzeiten, die Art des Einsatzes und der Einsatzort sowie der Bestimmungsort und der gesundheitliche Zustand des Patienten
hervorgehen. Ebenso müssen im Bericht die Übungsflüge, welche in Absprache mit Bergrettungs- oder anderen Rettungsmannschaften
durchgeführt werden, sowie Suchflüge und Fehleinsätze, angeführt werden.
Artikel 7 Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften
Im Rahmen der Tätigkeiten, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, kann die Landesverwaltung mit den benachbarten Regionen
und Ländern (Österreich, Schweiz) mit der Autonomen Provinz Trient und dem Suem (Dienst für Notfallmedizin) der Provinz Belluno
zusammenarbeiten, wobei entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden.
II. Kapitel Einschlägige Voraussetzungen;
Artikel 8 Allgemeine Voraussetzungen
1. Wer den Landesflugrettungsdienst übernimmt, muss im Besitz der dafür vorgesehenen gesundheitsbehördlichen Ermächtigung sein.
Das entsprechende Gesuch muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für öffentliche Hygiene der Landesabteilung Gesundheitswesen
übermittelt werden.
2. For die Ausübung der in diesem Dekret genannten Tätigkeiten durch einen bestimmten Hubschraubertyp muss der Hubschrauberbetreiber,
der den Dienst leistet, im Besitz der notwendigen Ermächtigungen, Genehmigungen und Zulassungen sowie der ministeriellen Bescheinigungen
oder jener der Nationalen Luftfahrtbehörde "ENAC" sein.
Artikel 9 Anforderungen an das Luftfahrzeug
Die für die genannten Tätigkeiten eingesetzten Hubschrauber müssen:
1. Charakteristiken, Leistungen und Ausrüstungen aufweisen, welche es ihnen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen erlauben,
die Aufgaben und Tätigkeiten laut Artikel 3 auf dem Landesgebiet der Autonomen Provinz Bozen auszuüben
2. von der Nationalen Luftfahrtbehörde "ENAC" im Hinblick auf die Einsatzausrüstung, die für die jeweiligen Tätigkeiten vorgesehen
ist, genehmigt werden
3. Für den Transport von mindestens vier Besatzungsmitgliedern und zwei Patienten in Liegeposition homologiert sein.
Es muss ausreichend Platz vorhanden sein, damit der Patient während des Fluges rundum versorgt werden kann.
Der Hubschrauber laut Artikel 4 Absatz 2 muss für den Transport von mindestens 3 Besatzungsmitgliedern und einem Patienten in Liegeposition
homologiert sein. Der verbleibende Raum muss ausreichend groß sein, damit der Patient während des Fluges rundum versorgt werden kann.
4. Die Hubschrauber müssen orange fluoreszierend und mit der Aufschrift "Landesflugrettung Südtirol - Servizio di elisoccorso provinciale Alto Adige"
versehen sein; zudem müssen sie die Kennziffern der einheitlichen Notrufnummer "118" sowie die Logos der Rettungsorganisationen, die Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft sind, aufweisen.
Aritkel 10 Medizinische und rettungstechnische Standart-Ausrüstung an Bord
1. Die Landesregierung legt mit Beschluss die medizinische Ausstattung, das Sanitätsverbrauchsmaterial, die Medikamente und die
Bergrettungsausrüstung fest, welche die Standardausrüstung bilden und womit jeder Rettungshubschrauber ausgestattet sein muss.
2. Der für den Dienst verantwortliche Arzt oder ein von ihm Bevollmächtigter hat die Aufsicht über die medizinische Ausrüstung, das
Sanitätsmaterial und die Medikamente, die sich an Bord befinden.
Artikel 11 Besatzungsmitglieder bei HEMS-Einsätzen
1. Die Besatzung für HEMS-Einsätze besteht aus einem Hubschrauberführer und in der Regel aus drei weiteren Personen.
2. die Flugbesatzung besteht aus einem Piloten. Werden die Betriebszeiten, wie dies von Artikel 5 Absatz 4 vorgesehen ist, ausgedehnt, setzt sich die
Flugbesatzung während der Nachtstunden aus zwei Piloten zusammen. Die beruflichen Voraussetzungen und die Erfahrung der Piloten müssen
mindestens jenen entsprechen, die von geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.
3. Die weiteren Besatzungsmitglieder sind: ein zweites HEMS-Besatzungsmitglied als Techniker sowie zwei medizinische
Besatzungsmitglieder; davon ist eines der Notarzt und das andere ein Berufskrankenpfleger, welcher im Intensiv- und Notfallbereich
oder in der Landesnotrufzentrale "118" tätig ist, oder ein Rettungssanitäter, der über die entsprechende Sanitäterausbildung verfügt.
Das ärztliche Personal, die Krankenpfleger und die Rettungssanitäter werden nur bei Bedarf eingesetzt, da sie in der Regel nicht fest am Stützpunkt
stationiert sind, und wenn dies die Organisation erlaubt.
4. Zudem verlangen die Einsätze in Berggebieten und im unwegsamen Gelände die Anwesenheit eines Rettungshelfers des Bergrettungsdienstes.
In diesem Fall ist die Anwesenheit eines Krankenpflegers oder Rettungssanitäters nicht erforderlich.
5. Um an Bord des Hubschraubers Dienst leisten zu können, müssen sowohl die medizinischen Besatzungsmitglieder als auch die Rettungsleute
des Bergrettungsdienstes spezifische Ausbildungskurse besucht haben, wie dies die Landesbestimmungen vorsehen.
6. Tagsüber muss die Besatzung des Rettungshubschrauberdienstes HEMS innerhalb von 5 Minuten ab dem Zeitpunkt der Alarmierung startklar sein.
Bei eines Ausdehnung der Betriebszeiten laut Artikel 5 Absatz 4 kann die Landesregierung für die Nachtstunden eine andere Einsatzbereitschaft anordnen.
7. Bei jedem Einsatz entscheidet der Pilot nach Absprache mit dem Notarzt, welche weiteren Personen an Bord genommen werden.
Die Entscheidung wird im Einklang mit den zwischen den Rettungsorganisationen und der Landesnotrufzentrale "118" vereinbarten Modalitäten
und Verfahren laut Artikel 5 getroffen.
8. Alle Besatzungsmitglieder müssen regelmäßig, mindestens zwei Mal im Jahr und an höchstens zehn Arbeitstagen spezifische Weiterbildungskurse
besuchen, in denen medizinische Themen sowie Erste-Hilfe und Flugrettungstechniken behandelt werden. Die dafür anfallenden Kosten werden von der
Landesregierung vergütet. Ebenso stellt die Landesregierung eine gewisse Anzahl von Flugstunden zur Verfügung, welche als notwendiges Training für die Besatzungsmitglieder vorgesehen ist.
Artikel 12 Fachliche Aufsicht
Die fachliche Aufsicht über die Einhaltung dieser Verordnung obliegt den Diensten für öffentliche Hygiene der Sanitätsbetriebe, in deren Einsatzgebiet
sich die Flugrettungsstützpunkte befinden; in besonderen Fällen übernimmt die Landesabteilung Gesundheitswesen in Absprache mit den genannten Diensten die Aufsicht.
Artikel 13 Verweis
Neben dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sind jene über den Hubschrauber-Notarztdienst (HEMS) und den SAR-Dienst bei der
Flugrettung im Gebirge anzuwenden, die vom Transportministerium - Generaldirektion für Zivilluftfahrt - und von der Nationalen
Zivilluftfahrtbehörde ("ENAC") festgelegt werden, sowie alle weiteren geltenden Flugvorschriften.
Artikel 14 Aufhebung
Dieses Dekret ersetzt das Dekret vom 16. Jänner 1996, Nr.6, und ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt,
ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.